Unterlassungsanspruch des Nachbarn wegen Geräuschbelästigung durch Klimagerät

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Überschreiten die Arbeitsgeräusche eines Klimageräts an einem Haus bestimmte Grenzen, so können Nachbarn einen Anspruch auf Unterlassung der Inbetriebnahme haben.

Geräuschbelästigung Klimageräte – Unterlassungsanspruch

In den südlichen Ländern Europas sind die Klimageräte nicht wegzudenken. An jeder Wohnhausfassade sieht man die rechteckigen Geräte mit dem typischen Ventilator in kleineren und größeren Variationen. Aber auch in Deutschland finden die sogenannten Klima-Inverter-Geräte vermehrt Anwendung. Konflikte mit den Nachbarn können sich dann ergeben, wenn die externe Einheit des Geräts einen solch hohen Geräuschpegel entwickelt, dass es auch noch bei den Nachbarn wahrnehmbar ist. Den Nachbarn kann dann einen Unterlassungsanspruch gegen die Inbetriebnahme des Geräts haben.

Der nachbarschaftliche Unterlassungsanspruch für Eigentümer aufgrund von Geräusch-Immissionen ergibt sich dabei aus § 1004 Abs. 1 in Verbindung mit § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Für Mieter ergibt sich der Unterlassungsanspruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit einer analogen Anwendung des §  906 BGB. Der Nachbar kann die Unterlassung der Inbetriebnahme demnach dann fordern, wenn die Geräusche des Klimageräts so laut sind, dass sie eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums oder Besitzes des Nachbarn darstellen, die dieser nicht zu dulden hat. Für die Beurteilung der Wesentlichkeit werden dabei die öffentlich-rechtlichen Vorschriften herangezogen –  bei Geräuschbelästigungen in erster Linie das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Technische Anleitung Lärm (TA-Lärm).

Grenzwerte für die Geräuschbelastung

Zu unterscheiden ist dabei, ob die Lärmbelästigung von innerhalb des Gebäudes kommt oder von einer Geräuschquelle, die außerhalb des Gebäudes des Nachbarn liegt. Üblicherweise sind die außen liegenden Teile des Klimageräts die Herkunftsquelle störender Geräusche. Abhängig davon, in welchem Baugebieten man wohnt, ergeben sich aus der TA-Lärm unterschiedliche Richtwerte. So gilt in reinen Wohngebieten eine Höchstbelastung von 35 dB(A) nachts und 50 dB(A) tagsüber. In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten liegt die Höchstbelastung dagegen bei 40 dB(A) nachts und 55 dB(A) tagsüber. In Kurgebieten, bei Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie in Kern-, Dorf- und Mischgebieten gelten wieder andere Grenzwerte.

Oftmals haben Gemeinden zusätzlich zu den Grenzwerten aus der TA-Lärm gesonderte Verordnungen erlassen, aufgrund derer spezielle Gebiete als Lärmschutzgebiete ausgewiesen werden und für die deshalb besondere Grenzwerte gelten.

Messung der Geräuschbelastung

Die Messung der Geräuschbelastung kann nie mathematisch exakt vorgenommen werden und bildet zwar die Grundlage und das wichtigste Indiz für die Feststellung einer wesentlichen Belastung, allerdings ist für die endgültige Beurteilung auch das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen entscheidend.

Die Messung wird am sogenannten maßgeblichen Immissionsort vorgenommen. Dieser liegt bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes, d. h. eines Wohn- oder Schlafraums, Kinderzimmers, Arbeitsraums oder Büros sowie Unterrichts- oder Seminarraums.

Ermittelt wird der zeitliche Mittelwert des Schalldruckpegels über eine bestimmte Zeit mit etwaigen Zu- oder Abschlägen. Die Zuschläge sind von weiteren Geräuschquellen im Bereich des Immissionsortes abhängig (z. B. Schienen- oder Straßenverkehrslärm), Auch können sich aus der Ton- oder Impulshaltigkeit des Geräuschs Zuschläge ergeben. Ein Abschlag von 3 dB(A) wird bei jeder Messung vorgenommen um Messungenauigkeiten auszugleichen. Der Beurteilungszeitraum der Messung beträgt „tagsüber“ 16 Stunden, auch wenn die zu beurteilende Anlage weniger als 16 Stunden Lärm erzeugen sollte. Läuft eine Klima-Inverter-Anlage also weniger als 16 Stunden, was bei den deutschen klimatischen Verhältnissen zu erwarten wäre, so dürfte nur in krassen Ausnahmefällen und bei einer ungewöhnlich hohen Geräuschimmission innerhalb der Betriebszeit die Immissionsrichtwerte überschritten werden.

Autor: JuraForum.de Redaktion

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